Grundlagen zur Berufsunfähigkeit
- Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft
- So groß ist Ihre Versorgungslücke
- Unzureichende Erwerbsminderungsrente
- Sonderfall Beamte
- Sonderfall Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Sonderfall freie Berufe
- Arbeitsunfähigkeit
- Beispiele aus dem Alltag
Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 für alle diejenigen abgeschafft, die nach 2.Januar 1961geboren sind. So gibt es keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde durch die volle und halbe Erwerbsminderungsrente ersetzt, die deutlich niedriger ist, als die Berufsunfähigkeitsrente.
So groß ist Ihre Versorgungslücke
Können Sie nicht mehr als 3 Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten, so erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente. Diese würde zum Beispiel bei 3.000 Euro Nettogehalt eine Rente von 1.500 Euro bedeuten. So fehlen Ihnen jeden Monat 1.500 Euro an Gehalt. Bei halber Erwerbsminderungsrente würde die Versorgungslücke 2.250 Euro betragen. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird Ihnen bewilligt, wenn Sie zwischen 3 bis max. 6 Stunden täglich in irgendeinem Beruf arbeiten können.
Achtung: Wartezeit!
Um die volle oder halbe Erwerbsminderungsrente beantragen zu können, muß eine Wartezeit von 5 Jahren absolviert werden. Der Antragsteller muß demnach mindestens 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, bevor er einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellen kann. Dabei müssen von den 60 Beitragsmonaten mindestens 36 Beitragsmonate Pflichtbeiträge sein.
Kein Schutz für Berufsanfänger
Aufgrund der Wartezeit haben Berufsanfänger, die die Wartezeit noch nicht absolviert haben, keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Darüberhinaus gibt es keinen Versicherungsschutz für Männer und Frauen, die aus der Berufstätigkeit ausscheiden und sich deshalb bei ihnen Lücken in der Beitragszahlung von Pflichtbeiträgen ergeben.
Sonderfall Beamte
höhere Mindestversorgung
Für Beamte wird im Vergleich zu Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes oder der freien Wirtschaft noch besser gesorgt. So erhalten Beamte, die vor dem 60 Lebensjahr dienstunfähig werden, 2/3 der bis zum 60 Lebensjahr fehlenden Jahre als ruhestandsfähige Jahre anerkannt. Somit bekommen sie 71,75 % des letzten ruhestandsfähigen Gehalts als Dienstunfähigkeitsrente ausbezahlt. Das Mindestruhegehalt beträgt rund 1.300 Euro monatlich.
Keine Rente in der Anfangszeit
Gefährlich wird es für Beamte in den ersten 5 Jahren der Dienstzeit. Werden Beamte in dieser Zeit dienstunfähig, so erhalten sie vom Staat keine Dienstunfähigkeitsrente. Zumindest für diese Zeit sollten Beamte sich um privaten Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz mit Dienstobliegenheitsklausel kümmern.
Geringe Zusatzrente möglich
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten, sofern Sie Anspruch auf halbe oder volle Erwerbsminderungsrente haben, eine zusätzliche Rente über die Vorsorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dadurch ist die Versorgungslücke im Falle der Berufsunfähigkeit etwas geringer als bei Arbeitnehmern der freien Wirtschaft.
Rente erst bei Aufgabe der Tätigkeit
Notare, Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte und Apotheker sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Kammer. Der Versicherungsschutz der Kammer umfasst Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit. Sehr oft zahlen die Kammern Berufsunfähigkeitsrenten aber erst, wenn die Tätigkeit komplett aufgegeben wird.
Niedrige Rente aus der Künstlersozialkasse
Freiberufler wie Schriftsteller, Journalisten, Künstler und Schauspieler können sich über die Künstlersozialkasse gegen Erwerbsminderung versichern. Doch ist der staatliche Schutz gering, so dass eine private Berufsunfähigkeitsvorsorge dringend angeraten ist.
Arbeits- und Berufsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit wird oft mit Berufsunfähigkeit verwechselt. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein vorübergehender Zustand, indem die betroffene Person den Beruf wegen Krankheit nicht ausüben kann. Die Berufsunfähigkeit ist ein Zustand, indem die betroffene Person ihren Beruf auf Dauer bzw. für mindestens 6 Monate wegen Krankheit, Kräfteverfalls oder Körperverletzung nicht mehr in der Lage sein wird, auszuüben.